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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 171/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 377 Abs. 2 Ziffer 2 | |
ZPO § 380 Abs. 1 | |
ZPO § 380 Abs. 1 Satz 1 |
Aktenzeichen: 6 Ta 171/04
Verkündet am: 04.08.2004
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen D. hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 01.07.2004 - AZ: 4 Ca 1093/03 - aufgehoben.
Gründe:
Der Zeuge D. ist zum Kammertermin am 30.06.2004 unentschuldigt nicht erschienen, weil sein Vortrag im Einspruchsschreiben vom 15.07.2004 keine hinreichende Entschuldigung darstellen kann, da er ausweislich des Ladungsformulars vom Gericht und nicht vom Rechtsanwalt geladen wurde und diese ihn auch nicht entschuldigt hat, weil im Terminsprotokoll vom 30.06.2004 nichts derartiges vermerkt ist.
Eine Verhängung der Maßnahmen nach § 380 Abs. 1 ZPO kann jedoch deshalb nicht erfolgen, weil die dem Kläger übersandte Ladung den Gegenstand der Vernehmung nicht beinhaltet. Nach § 377 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO ist zwingend, dass die Ladung zumindest summarisch die Bezeichnung des streitigen Sachverhaltes und die zu klärenden Fragen beinhaltet. Der Zeuge wurde im Gütetermin vom 10.03.2004 durch entsprechenden Beschluss zum Termin geladen, ohne dass das Beweisthema benannt wurde und auch das in der Akte befindliche Ladungsformular (Bl. 23 d. A.) beinhaltet lediglich, dass der Zeuge als prozessleitende Maßnahme geladen ist. Dies reicht nicht aus, um eine ordnungsgemäße Ladung im Sinne des § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzunehmen und die in dieser Vorschrift vorgesehenen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
Ende der Entscheidung
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